Vermietungsangebot „nur an Deutsche“ nicht zulässig
Wenn der Vermieter in einer Anzeige schreibt, dass er nur an Deutsche vermieten will, ist dies ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das entschied das Amtsgericht Augsburg und verhängte gegen einen Mieter eine Geldstrafe von 1.000 Euro. (Urteil vom 10.12.2019 – Aktenzeichen 20 c 2566 19) In dem Verfahren klagte ein Bürger aus Burkina Faso (West-Afrika). Er wohnte in München und wollte seinen Wohnort aus privaten Gründen nach Augsburg verlegen. Er klagte gegen einen Vermieter, der in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete anbot. In der Anzeige hieß es unter anderem „… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …“. Der Afrikaner rief daraufhin bei dem Vermieter an und bat auch drei seiner Bekannten dort anzurufen. Sie nahmen Bezug auf die Anzeige. In der Zeit, in der die Anrufe getätigt wurden, war die Wohnung noch nicht vermietet. Das Gericht hat dem Mietinteressenten einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000,- € zugesprochen (§§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB). Der Richter sah es als erwiesen an, dass der Vermieter den Burkinabèner aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte (§ 19 Abs. 2 AGG), indem der Vermieter sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Vermietung von vorneherein ausschloss. Damit sei der Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter abgelehnt worden. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Des Weiteren hat das Gericht den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das Gericht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung „an Deutsche“ inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Das Urteil wurde am 10.12.2019 verkündet und ist bislang nicht rechtskräftig.
§ 19 Allgem. Gleichbehandlungsgesetz: Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
- eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig. (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. (Quelle: Hausblick)