Kellerfeuchtigkeit nicht immer ein Sachmangel

Es gibt noch eine ganze Reihe von Altbauten, in denen die Abdichtung der Kellerräume nicht durchgeführt wurde, weil dies zu Bauzeit der Immobilien noch nicht üblich war. In einem Beschluss vom 10.10.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass bei solchen Häusern die Feuchtigkeit in den Kellerräumen keinen grundsätzlichen Sachmangel darstellen. Kommt es jedoch in den Gewölben zu einem muffigen oder modrig-feuchten Geruch, wäre dies ein Sachmangel für4 den der Käufer des Hauses Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen kann. (Aktenzeichen V ZR 4/19).

Weiterlesen…

  17. Februar 2020
  Kategorie: Bauen & Wohnen