Corona-Schließung kann künftig als Störung der Geschäftsgrundlage gelten
Staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften gelten künftig als Umstand, der zu einer Anpassung des Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen kann. Der Bundestag hat eine entsprechende Regelung beschlossen.