BGH: Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen

Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Rückbauten sowie Schäden an der Mietsache können Vermieter nach wie vor anhand eines Kostenvoranschlags („fiktiv“) bemessen. Die anderweitige Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht ist nicht auf das Mietrecht übertragbar.

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  15. Juni 2023
  Kategorie: Allgemein