Berechnungsgrundlage für den Mietspiegel ändert sich
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auch für Mietspiegel ist von vier auf sechs Jahre verlängert worden. Zum 1.1.2020 ist die Änderung in Kraft getreten.
Das sieht das „Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete“ vor, das Bundestag und Bundesrat am 19./20.12.2019 beschlossen haben und das am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB wurde zum 1.1.2020 entsprechend geändert.